Fluchtweg
Techniken

Kategorie
Fluchtwegsicherung

Der Flucht- und Rettungsweg ist entlang des Verlaufs mit selbstleuchtenden oder beleuchteten Piktogrammen gekennzeichnet. Meistens sind diese Piktogramme mit einer Notbeleuchtung gekoppelt. Rettungszeichen werden nach der BGV A8 geregelt. Die Wege müssen so bemessen sein, dass eine oder mehrere Person(en) zum Zeitpunkt der Gefahr das Objekt schnell und sicher verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend noch dauerhaft versperrt werden.
Türen in Flucht- und Rettungswegen dürfen niemals in Fluchtrichtung gesperrt oder verschlossen sein. Die Türen sind entsprechend den Anforderungen des Landesbaurechts „leicht und ohne fremde Hilfe, mit einem Handgriff in voller Breite“ zu öffnen.
Um dies sicherzustellen werden zertifizierte Zuhaltungen für Panik- oder Notausgänge nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 eingesetzt. Der Focus liegt hier bei Panikverschlüssen nach DIN EN 1125, welche gerade bei größeren Menschenansammlungen ein deutlich höheres Sicherheitspotential bieten. Für die Mindestabmessung von Flucht- und Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind. So gilt in Deutschland z.B. die Musterversammlungsstättenverordnung der ARGEBAU.
Rettungswege
Türen in Flucht- und Rettungswegen dürfen niemals in Fluchtrichtung gesperrt oder verschlossen sein. Die Türen sind entsprechend den Anforderungen des Landesbaurechts „leicht und ohne fremde Hilfe, mit einem Handgriff in voller Breite“ zu öffnen.